Betreuung als Beruf

Allgemeines

Grundsätzlich gilt, dass Berufsbetreuer/-innen nur dann bestellt werden können, wenn kein unentgeltlich arbeitender, ehrenamtlicher Betreuer zur Führung der Betreuung geeignet und bereit ist (§ 1897 BGB). Für umfangreiche und komplizierte Betreuungen ist dem Berufsbetreuer der Vorzug gegenüber dem ehrenamtlichen Betreuer zu geben.

Der Betreuungsbehörde sind zur Bewertung und Kontrolle der Tätigkeit freiberuflicher Betreuer enge Grenzen gesetzt. Nach § 4 des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) unterstützt und berät die Behörde die Betreuer auf deren Wunsch.

Wichtiger als Kontrolle ist die Entwicklung eines positiven Berufsbildes, von ethischen Standards und regelmäßige Fortbildungen. Bei letzterem sieht sich die Betreuungsstelle vor allem gefordert.

Bedarf und Entwicklung

In Nürnberg werden z.Zt. ca. 7.500 Betreuungen geführt. Rund 30 % dieser Betreuungen, also ca. 2.400 werden gegen Vergütung von berufsmäßig tätigen Betreuern geführt. Davon ca. 600 Betreuungen durch die in Nürnberg anerkannten Betreuungsvereine. In Nürnberg sind gegenwärtig ca. 120 Berufsbetreuer tätig.

Ein Bedarf an weiteren Betreuern besteht derzeit nicht. Lediglich Betreuer/innen mit speziellen Kenntnissen und Qualifikationen (z.B. gute Sprachkenntnisse in Türkisch oder Russisch) werden noch gesucht.

Bewerbungen

Es sind jetzt schon zu viele, qualifizierte, Betreuer tätig. Trotzdem: Bewerbungen sind an die Betreuungsstelle zu richten.

Bewerber müssen ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegen § 1897 Abs. 7 BGB).

Des Weiteren:

Als Voraussetzungen und Mindestanforderungen werden erwartet:

Fachliche Qualifikation:

Verdienstmöglichkeiten und Abrechnung

Seit dem 1.7.2005 werden die Betreuer pauschal vergütet. Es wird unterschieden nach „vermögend“ und „nicht vermögend“, sowie „in einem Heim“ und „außerhalb eines Heimes“. Des Weiteren ist die Pauschale abgestuft in Zeiträume (ersten drei Monate, 4. bis 6., 7. bis 12. und Vergütung nach dem ersten Jahr).

Grundlage der Vergütung sind aber nicht pauschalierte Beträge, sondern pauschalierte Stunden, welche mit bestimmten Sätzen vergütet werden. Die sonstigen Aufwände sind in den Vergütungen enthalten.

Näheres zur pauschalierten Vergütung erfahren Sie hier.

Wer bezahlt den Betreuer?

Die Rechnung des Betreuers ist entweder vom Betreuten selbst (wenn er „einzusetzendes Vermögen“ hat , § 1836c BGB) oder aus der Justizkasse des Landes zu zahlen (§ 1836a BGB).

Fortbildung und Beratung für Berufsbetreuer

Nach § 5 BtBG sorgt die Betreuungsstelle dafür, dass ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben und zur ihrer Fortbildung vorhanden ist.

Die Betreuungsstelle hat dazu verschiedene Angebote:

Berufsbetreuertreff

Zur berufsbegleitenden Aktualisierung und Erweiterung des zur Berufsausübung notwendigen Wissens bietet die Betreuungsstelle einen kostenfreien Monatstreff mit Fachreferat und Diskussionsmöglichkeit an.

Fortbildung für Betreuerinnen und Betreuer

In Kooperation mit FBB bietet die Betreuungsstelle regelmäßig Fortbildungen für Berufsbetreuer an. Kompetente Referenten und namhafte Kommentatoren zum Betreuungsrecht aus dem ganzen Bundesgebiet werden nach Nürnberg eingeladen, um zu relevanten Themen ein- und zweitägige Fortbildungen anzubieten.

Persönliche Beratung und Einarbeitung

Betreuer werden von uns bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beraten (§ 4 BtBG). Die Beratung geschieht telefonisch oder nach Terminvereinbarung In der Regel in den Räumen der Betreuungsstelle. Erfolgt die Beratung aufgrund eines Einzelfalles, ist die Kollegin zuständig, in deren Bezirk der Betreute seinen Wohnsitz hat. Geht es um allgemeine Beratung ist der Sachbearbeiter zuständig, in dessen Region der Betreuer seinen Sitz hat.

Nach § 4 BtBG werden die Betreuer auf ihren Wunsch hin beraten. Beschwerden über Betreuer sind an das Betreuungsgericht zu richten. Dieses (meist in Person des Rechtspflegers) beauftragt dann meist die Betreuungsstelle mit einem Bericht und trifft dann eine Entscheidung.

Gewinnung und Sicherung von Qualitätsstandards

Qualität und deren Sicherung ist nur zu erzielen durch das Zusammenwirken aller Professionen im Betreuungsverfahren. Im Einzelfall wird die Betreuungsbehörde vom Gericht beauftragt Ermittlungen durchzuführen und Bericht zu erstatten. Im Auftrag des Gerichts übernimmt sie Regiefunktionen, z.B. Feststellung des Betreuungsbedarfs, Betreuungsumfang, Vorschlag geeigneter Betreuer, Überprüfung der Arbeit von Betreuern usw.. Die Qualität der Betreuer wird vor allem durch das der Betreuungsstelle übertragene Auswahlverfahren gewährleistet.

Betreuungsplan

Nach § 1901 Abs. 4 hat der Berufsbetreuer einen Betreuungsplan zu erstellen, wenn das Gericht dies in geeigneten Fällen anordnet. Eine Betreuungsplanung beinhaltet eine fortlaufende Kontrolle und ermöglicht somit auch eine Transparenz der zu vergütenden Leistung.

Qualitätssicherung

Gerichtliche Qualitätskontrolle

Das Gericht hat viele Möglichkeiten der Qualitätskontrolle. Nach § 1837 Abs. 2 BGB hat das Gericht über die gesamte Betreuung Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Nach § 1840 Abs. 1 und 1908 i BGB hat der Betreuer dem Gericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten mindestens einmal im Jahr zu berichten. Darüber hinaus kann das Gericht nach §§ 1839 und 1908 i BGB jederzeit Auskunft verlangen.

Zur Erfüllung der Kontrollaufgaben kann sich das Gericht der Betreuungsbehörde aufgrund ihrer Unterstützungspflicht bedienen.

Berufsbetreuer und ehrenamtliche Betreuer

Nach § 1897 Abs. 6 BGB muss ein Berufsbetreuer (dazu gehören auch die Vereinsbetreuer) dem Gericht mitteilen, wenn eine Betreuung auch durch eine ehrenamtlich tätige Person geführt werden kann. Besondere Schwierigkeiten sind oft nur am Anfang einer Betreuung gegeben, wenn umfangreicher Regelungsbedarf besteht. Danach kann die professionelle Betreuung behutsam in eine ehrenamtliche Betreuung übergeführt werden. Die Berufsbetreuer müssen von den Vorteilen (Lebensnähe und Praxisbezug), die ein ehrenamtlicher Betreuer bietet, überzeugt werden. Deshalb stellt die Betreuungsstelle die Qualität ehrenamtlicher Betreuung sicher und macht sie den Berufsbetreuern bekannt. Geben Berufsbetreuer eine Betreuung an einen ehrenamtlich tätigen ab, so haben sie wieder Kapazitäten für die Übernahme neuer Betreuungsverfahren frei.

Bei einem Wechsel von beruflicher zu ehrenamtlicher Betreuung werden dem Berufsbetreuer der Monat; in den der Wechsel fällt und der Folgemonat noch voll vergütet (§ 5 Abs. 5 VBVG).