Wir leben in einer Zeit, in der Selbstbestimmung eine zentrale Bedeutung hat.
In unserer Gesellschaft ist über viele Jahre hinweg eine zunehmende Individualisierung zu beobachten. Der Trend geht weg von verbindlichen Gemeinschaftsstrukturen hin zur individuellen Selbstverwirklichung angesichts einer bunten Auswahl an Möglichkeiten. Für die Verlierer dieser Entwicklung kann aber Isolation die Folge sein, dann wenn man aus gesundheitlichen oder finanziellen Gründen nicht mehr gut mithalten kann.
Die geringere Bereitschaft vieler Menschen sich zu binden ist durchaus verständlich, denn wer lässt sich schon gerne in sein Leben hineinreden oder in seinen Möglichkeiten begrenzen!
Und doch gibt es auch heute Menschen, die sich nicht selbst vertreten können, die nicht (mehr) in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst wahrzunehmen und die somit auf andere Menschen angewiesen sind.
Jede Gesellschaft ist darauf angewiesen für ihre Mitglieder, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, eine rechtliche Vertretung zu organisieren.
Bei den alten Germanen sprach für die rechtlich nicht als „geschäftsfähig“ eingestuften "Bürger" der so genannte (andere) Munt, später „Für“-mund, dann Vormund, als gesetzlicher Vertreter.
Die alten Römer beriefen für solche Fälle von Staats wegen den sogenannten „Kurator“. Sie waren bereits so weise, zu sehen, dass Vermögensangelegenheiten nicht von Angehörigen vertreten werden durften.
Das so genannte Vormundschaftsrecht galt, mit wenigen Änderungen im Jahr 1900, als im BGB die rechtliche Vertretung durch das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht geregelt wurde, seit dem 17. Jahrhundert (allgemeines preußisches Landrecht) und wurde erst 1992 durch das aktuelle Betreuungsrecht abgelöst.
Die Problematik in der alten Regelung lag in der umfangreichen Macht, die der gesetzliche Vertreter – der Vormund – über sein Mündel bekam, da der Betroffene selbst nur noch die rechtliche Stellung eines unter 7-Jährigen hatte. es wurde zu pauschal und manches mal willkürlich in dessen Rechte eingegriffen. Darüber hinaus lag ein wesentliches Problem darin, dass keine zeitliche Befristung für eine derartige Maßnahme bestand und auch keine Kontrollen durchgeführt wurden. Einmal entmündigt, blieb der Betroffene oft ein Leben lang der Willkür oder dem Wohlwollen seines Vormundes ausgeliefert.
Nach über 90 Jahren, in denen dieses Gesetz galt, wurde es Zeit für eine umfangreiche Neuerung. 1992 trat das heutige Betreuungsgesetz in Kraft.
In den neuen Regelungen des Betreuungsgesetzes wurde die rechtliche Stellung der Betroffenen verbessert. Hier sollen zwar die notwendigen Hilfen gewährleistet sein, gleichzeitig aber beim Betroffenen eine größtmögliche Eigenverantwortung erhalten bleiben.
„Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer“ (BGB § 1896 Abs. 1, Satz 1).
Seitdem ist ein unter Betreuung stehender nicht mehr auch automatisch gleich geschäftsunfähig, sondern selbst Prozessbeteiligter und weiter handlungsbefugt.
Sein rechtlicher Vertreter, der bestellte Betreuer, steht dem Betreuten zur Seite, hilft ihm, trifft mit ihm zusammen notwendige Entscheidungen, kann aber auch im Notfall selbst alleine entscheiden.
Vormundschaften gibt es heute nur noch für Jugendliche und Kinder!