Selbstbestimmung, der Verlust der Selbstbestimmung durch Krankheit und Behinderung und wie können wir durch Vorsorgemaßnahmen unser Selbstbestimmungsrecht auch in dem Falle wahren, wenn wir unsere Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können.
Was passiert - welche Regelungen treten ein – und welche Hilfsmöglichkeiten sind vorhanden, wenn wir in eine solche Situation kommen, wo wir das was erledigt und entschieden werden muss, nicht mehr selbst tun können, oder wenn eine derartige Situation unser Kind, unsere Eltern, unseren Partner oder einen Angehörigen oder Freund trifft.
Ein Unfall, eine schwere Krankheit, ein plötzlicher Schicksalsschlag oder das Eintreten und Fortschreiten von Altersgebrechlichkeit können jeden, auch unerwartet in eine Situation bringen, in der selbstbestimmtes Handeln nicht mehr möglich ist und wichtige Entscheidungen nicht mehr verantwortlich selbst getroffen werden können.
Wer entscheidet, wer handelt, wenn vorübergehend Abhängigkeit von der Fürsorge anderer besteht? Angehörige werden – hoffentlich – im Ernstfall beistehen.
Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen gefordert sind, sind auch Ehegatten, Kinder oder Geschwister, entgegen weit verbreiteter Ansicht, nicht ohne Weiteres dazu befugt, in wichtigen finanziellen, medizinischen oder anderen Erfordernissen rechtsverbindlich zu vertreten.
Für eine volljährige Person können Angehörige oder andere nur dann rechtlich wirksam entscheiden oder vertetende Erklärungen abgeben, wenn sie durch eine rechtsgeschäftliche Vollmacht entsprechend ausreichend berechtigt oder durch das Betreuungsgericht „gerichtlich bestellte Betreuer“ sind.
Für den Ernstfall sollte bereits in „guten Zeiten“ Vorsorge getroffen werden.
Vollmacht
Betreuungsverfügung
Patientenverfügung
Diese Vorsorgemöglichkeiten können miteinander - abhängig von der individuellen Situation und den jeweiligen Bedürfnissen – kombiniert werden.
Der § 1896 BGB ist die Handlungsgrundlage für die Einrichtung einer rechtlichen Vertretung für hilfsbedürftige Bürger. Aus ihm leiten sich aktuelle oder zukunftsbezogene Regelungen für einen hilfsbedürftigen Bürger ab.
Ist eine Vorsorgeregelung mittels (General-)Vollmacht getroffen, so scheidet der Staat (Betreuungsgericht) als Organisator der rechtlichen Vertretung aus.
„Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, ..., oder durch andere Hilfen, ....., ebenso gut wie durch einen Betreuer bestellt werden können“ (§ 1896 Abs. 2 , Satz 2).
Um diese private Vorsorge in geeigneten Fällen zu fördern und zu unterstützen, ist es gesetzliche vorgeschriebene Aufgabe der zuständigen Betreuungsstelle und der örtlichen Betreuungsvereine, hier im Rahmen der Querschnittsarbeit, Aufklärung zu betreiben.
Ausführlichere Informationen zu den Vorsorgemöglichkeiten und entsprechende Vordrucke bzw. Mustervorlagen können auch der Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" entnommen werden.
Diese Broschüre ist gegen derzeit EUR 3,90/Stck. erhältlich:
im Buchhandel (ISBN 3-406-52440-0)
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