Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung kann schriftlich im Voraus, für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit (insbesondere auch für den unausweichlichen Sterbeprozess), der Wille zur Art und Weise einer ärztlichen Behandlung niedergelegt werden.

Grundsätzlich dürfen ärztliche oder pflegerische Maßnahmen nur dann ergriffen werden, wenn der Patient mit ihnen einverstanden ist. Eine noch so sinnvolle Maßnahme, auch das Verabreichen von Medikamenten, darf gegen den erklärten Willen des Patienten nicht durchgeführt werden und wäre ansonsten eine Körperverletzung.

Es muss dem Patienten überlassen bleiben, ob er sich behandeln lässt oder nicht.

Kann der Patient krankheitsbedingt seine Meinung zu anstehenden Behandlungen nicht mehr äußern, so muss sich der Arzt nach dessen vorausgefügtem Willen (Patientenverfügung) richten.

Nach jahrelanger Diskussion hat der Deutsche Bundestag am 18. Juni 2009 beschlossen, dass schriftliche Patientenverfügungen verbindlich sind.

Der Verfasser einer Patientenverfügung hat das Recht darauf, dass sein darin geäußerter Wille geachtet wird. Es soll aber überprüft werden, ob der aktuelle Wille und die tatsächliche Krankheitssituation mit dem Inhalt der Verfügung übereinstimmen.

Ist keine Patientenverfügung vorhanden, oder entspricht ihr Inhalt nicht der besonderen Situation, muss der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden. Hierbei können die in einer Patientenverfügung dargelegten Wünsche hilfreich sein. Insbesondere werden dann aber auch Angehörige, Bekannte und vor allem Betreuer zu den Lebenseinstellungen der betroffenen Person gehört werden. Sind sich die Beteiligten (behandelnder Arzt, Betreuer und nächste Angehörige) nicht einig, wird das Betreuungsgericht zuständig, um eine Entscheidung herbeizuführen.

Also: Krankheit und Tod sollten kein Tabuthema sein. Sprechen Sie schon jetzt mit den Ihnen nahe stehenden Menschen darüber.

Wissenswertes

Form und Inhalt

Patientenverfügungen müssen schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben werden.

Da sich die Patientenverfügung an den behandelnden Arzt richtet und die Situationen, für die die Entscheidungen gelten sollen, medizinisch eindeutig erkennbar sein müssen, ist es nicht empfehlenswert, die Verfügung allein zu formulieren. Vor der Formulierung kann man sich von einem Arzt oder bei einem Betreuungsverein beraten lassen oder ein Formular verwenden (z.B. die Muster in der Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter“ des bayerischen Justizministeriums). Allerdings sollte man die dort gestellten Fragen und Hinweise sorgfältig studieren und beantworten. Der Unterzeichner einer Patientenverfügung muss sich der Tragweite seiner Entscheidung sowie möglicher Alternativen bewusst sein. Dies könnte in Zweifel gezogen werden, wenn lediglich ein Formular unterzeichnet worden ist. Der ernsthafte Wille kann dadurch unterstrichen werden, dass man sich eine Beratung in der Verfügung vom Beratenden bestätigen lässt und das Formular durch selbst formulierte Wünsche und Werte ergänzt.

Bei einer schon vor längerer Zeit erstellten Patientenverfügung könnte unterstellt werden, dass sich die Einstellung des Unterzeichnenden zwischenzeitlich geändert haben könnte. Daher ist es empfehlenswert, eine einmal niedergelegte Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen, und vor allem bei akuter Erkrankung, zu überprüfen und zu aktualisieren. Ihre Aktualität kann durch einen Vermerk mit Datum und Unterschrift immer wieder  bestätigt werden (empfohlen wird alle zwei Jahre).

Aufbewahrung

Eine Kopie der Patientenverfügung sollte leicht auffindbar und gut zugänglich aufbewahrt werden. Das Original kann bei den persönlichen Unterlagen aufbewahrt oder auch (evtl. als zusätzliche Kopie) einer Vertrauensperson übergeben werden, die es im Bedarfsfall den behandelnden Ärzten vorlegt. In der eigenen Brieftasche sollte sich ein Hinweiskärtchen darauf befinden.

Widerruf

Eine Patientenverfügung kann selbstverständlich jederzeit geändert oder widerrufen werden. Bei Änderungen ist es, um Fälschungen und Missbrauch weitestgehend auszuschließen, erforderlich, dass das gesamte Schriftstück erneuert wird.