Vollmacht (Vorsorgevollmacht)

Kann eine Person aufgrund eines Unfalls, einer schweren Krankheit oder auch wegen fortgeschrittenen Alters die eigenen Angelegenheiten nicht mehr erledigen, werden ihr meistens die Angehörigen helfend zur Seite stehen. Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht sind aber auch Ehegatten nicht schon aufgrund der geschlossenen Ehe berechtigt, füreinander rechtlich bindende Willenserklärungen z. B. beim Abschluss eines Heimvertrages abzugeben.

Wie jeder andere müssen auch sie im Besitz einer Vollmacht oder vom Gericht zum Betreuer bestellt sein.

Der Betroffene kann mit der Vollmacht privat und ohne Beteiligung des Betreuungsgerichts rechtsverbindlich regeln, wer in welchen Angelegenheiten rechtsverbindlich für ihn handeln soll. Sie ist besonders auch für Personen geeignet, die verhindern möchten, dass später einmal ein gesetzlicher Betreuer vom Gericht für sie bestellt wird und ermöglicht somit ein hohes Maß an Selbstbestimmung.

Voraussetzungen und Wissenswertes

Geschäftsfähigkeit

Um eine Vollmacht rechtswirksam erteilen zu können, müssen sowohl der Vollmachtgeber als auch der Vollmachtnehmer geschäftsfähig sein (§ 104 BGB), d.h. zum Zeitpunkt der Erteilung müssen die Beteiligten die Tragweite ihrer Entscheidung auch erkennen können.

Vollmacht bedeutet: die volle Macht

Durch eine Vollmacht erhält der Bevollmächtigte meist sehr weit reichende Befugnisse. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung uneingeschränktes Vertrauen zu der Person, die bevollmächtigt wird.

Der Bevollmächtigte (Vollmachtnehmer) muss bereit und geeignet sein, stellvertretend für den Vollmachtgeber zu handeln. Dafür ist es erforderlich, dass der Vollmachtgeber mit dem Vollmachtnehmer vorab spricht und ihm auch seine Einstellungen, Ansichten und seine Wünsche mitteilt.

Form

Es gibt zwar keine gesetzliche Formvorschrift, so dass auch eine mündliche Vollmacht wirksam ist, sie sollte jedoch aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft selbstverständlich schriftlich (handschriftlich, per Computer oder durch Ausfüllen eines Vordruckes) erteilt werden; wichtig ist dabei die eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers.

Empfehlenswert, aber nicht zwingend erforderlich, ist eine amtliche oder notarielle Beurkundung der Vollmacht. Die Vorsorgevollmacht kann  für eine Gebühr von nur 10,- Euro bei der für den Wohnort zuständigen Betreuungsbehörde amtlich beglaubigt werden. In der Regel wird im Rechtsverkehr eine Beglaubigung ausreichen. Eine notarielle Beurkundung ist lediglich zu empfehlen, wenn die Vollmacht z.B. auch die Verwaltung eines umfangreichen Vermögens oder Immobilienbesitzes oder die Führung eines Unternehmens umfassen soll.

Die notarielle Beurkundung umfasst vom Gesetz her auch die Prüfung der Geschäftsfähigkeit und des Inhalts des Dokuments. Dies ist bei einer (notariellen oder öffentlichen) Beglaubigung nicht der Fall. Die Betreuungsstellen beglaubigen aber nur solche Vollmachten, bei denen sie sich auch vom ordnungsgemäßen Zustandekommen überzeugen konnten.

Handeln nur unter Vorlage der Vollmacht, Aufbewahrung

Um Missbrauch vorzubeugen, sollte in der Vollmacht bestimmt werden, dass der Bevollmächtigte nur unter Vorlage der schriftlichen Originalvollmacht wirksam handeln kann. Am besten wird die Vollmacht schon im Voraus übergeben, mit der internen Anweisung, diese erst im Bedarfsfall zu benutzen. Mindestens muss die Vollmacht beim Vollmachtgeber zugänglich aufbewahrt werden, also beispielsweise nicht im Tresor. Kopien der Vollmacht können bei Ärzten, Bestattungsinstituten etc. hinterlegt werden.

Generalvollmacht

Um eine Betreuung in jedem Fall zu vermeiden, muss eine Vollmacht als Generalvollmacht formuliert werden, d.h. der Bevollmächtigte darf in allen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber handeln. Würde man die Vollmacht nur für einen Teilbereich, z. B. die Gesundheitssorge, erteilen, müsste das Betreuungsgericht für andere Bereiche im Bedarfsfall einen Betreuer bestellen.

Bitte beachten Sie hierzu auch den folgenden Punkt „Ausdrücklich zu treffende Regelungen“!

Banken haben in der Regel eigene Vordrucke für Konto- und Depotvollmachten, auf die sie bestehen, und die zur Vereinfachung am besten zusätzlich ausgefüllt werden sollten.

Ausdrücklich zu treffende Regelungen

Im Grunde ist für die Formulierung einer Generalvollmacht die Verwendung dieses Begriffs ausreichend. Für einige sehr einschneidende Maßnahmen im Bereich der Gesundheitssorge und Freiheitsentziehung verlangt das Gesetz jedoch in den §§ 1904, 1906 BGB, dass die schriftliche Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich nennt. Dies betrifft medizinischen Maßnahmen, die unter Umständen lebensgefährlich sein können und Unterbringungen und ähnliche freiheitsentziehenden Maßnahmen. Zusätzlich muss der Bevollmächtigte für solche Entscheidungen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung einholen.

Unbedingte Geltung, auch über den Tod hinaus

Die Vollmacht sollte möglichst umfassend und unbedingt (ohne Bedingungen) formuliert werden und sollte ab sofort gelten.

Zwar möchten die meisten Vorsorgenden, dass ein anderer erst dann für sie handeln soll, wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Es ist aber nicht sinnvoll, dies in die Vollmacht aufzunehmen. Sagt beispielweise die Vollmacht, dass die Vollmacht erst ab Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers gelten soll, kann der Bevollmächtigte am Handeln gehindert sein, wenn die Vollmacht ohne Nachweis der Geschäftsunfähigkeit nicht akzeptiert wird.

Nach der Rechtsprechung endet eine Vollmacht mit dem Tode des Vollmachtgebers. Oft sind jedoch gerade nach einem Todesfall wichtige Angelegenheiten zu regeln,  so dass eine Geltung über den Tod hinaus sinnvoll sein kann. Eine solche Regelung kann in die Vollmacht aufgenommen werden.

Missbrauchskontrolle, In-Sich-Geschäfte, Widerruf

Auch wenn Vertrauen die Voraussetzung für eine Vollmacht sein sollte, ist eine gewisse Missbrauchskontrolle möglich und berechtigt. Denn der Bevollmächtigte unterliegt anders als der Betreuer grundsätzlich keiner gerichtlichen Kontrolle. Man kann Kontrollmöglichkeit selbst schaffen, indem man z.B. die Höhe von Geschenken begrenzt, die an Dritte gegeben werden dürfen oder indem man einen Kontrollbevollmächtigten einsetzt.

Bei weitreichenden Entscheidungen zur Gesundheit (§1904 BGB) und bei Entscheidungen zur Freiheitsentziehung (§1906 BGB) muss auch ein Bevollmächtigter die Genehmigung durch das Betreuungsgericht beantragen.

Im Gegensatz dazu können einem Bevollmächtigten aber auch weitreichendere Befugnisse erlaubt werden: Der Gesetzgeber hat in § 181 BGB bestimmt, dass der Vertreter in der Regel nicht selbst Vertragspartner des Vertretenen werden kann und sich so z.B. einen Vermögensgegenstand des Vollmachtgebers verschafft. Von diesem Verbot von In-Sich-Geschäften kann der Bevollmächtigte in einer Vollmacht befreit werden, so kann er sich selbst etwas aus dem Besitz des Vollmachtgebers schenken oder verkaufen.Manchmal wird dies unter Familienmitgliedern ausdrücklich gewünscht.

Die Vollmacht ist jederzeit widerrufbar. Grundsätzlich genügt es, sich die Vollmacht zurückgeben zu lassen. Man kann jedoch ausdrücklich in der Vollmacht bestimmen, dass ein Widerruf schriftlich zu geschehen hat.

Eigene Wünsche und Werte

Um die Selbstbestimmung umzusetzen, ist es wichtig, die Werte und konkreten Vorstellungen für die Zukunft zu reflektieren und nach Möglichkeit auch schriftlich niederzulegen, damit der Bevollmächtigte diese auch beachten kann.

Ersatzbevollmächtigter, ersatzweise Betreuungsverfügung

Bei der Erstellung einer Vollmacht sollte man auch den Fall bedenken, dass die Person, die man als Bevollmächtigten vorgesehen hat, zukünftig doch nicht in der Lage ist, die Vollmacht auszuüben – sei es wegen anderer Verpflichtungen oder weil der Bevollmächtigte auch schon älter ist. Für diesen Fall sollte ein Ersatzbevollmächtigter schon in der Vollmacht vorgesehen sein. Hat man keine andere ebenso nahestehende und vertrauenswürdige Person, kann auch ersatzweise eine Betreuungsverfügung für eine bestimmte Person erstellt werden. Diese würde dann im Bedarfsfall vom Gericht zum Betreuer bestellt und kontrolliert werden.

Eintragung in das Vorsorgeregister, Hinweiskarte

Eine Vorsorgevollmacht kann man ebenso wie eine Betreuungsverfügung und eine Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen (http://www.vorsorgeregister.de). In diesem Onlineregister wird die Tatsache einer Vollmacht und die Namen der Vollmachtgeber und Bevollmächtigen eingetragen, nicht aber der Inhalt der Vollmacht. Das Register wird von den Betreuungsgerichten eingesehen, bevor ein Betreuer bestellt wird. So kann verhindert werden, dass eine fremde Person zum Betreuer bestellt wird, obwohl eine Vertrauensperson bevollmächtigt wurde.

Eine entsprechende Hinweiskarte auf eine Vollmacht, die man immer bei sich trägt, ist ebenfalls sinnvoll.

Regelung des Innenverhältnisses

Damit eine Vollmacht ein im Geschäftsverkehr einfach zu benutzendes Instrument ist, sollte sie gegenüber den Geschäftspartnern umfassend gelten. Dennoch kann man dem Bevollmächtigten Beschränkungen auferlegen, die aber nur das Verhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten betreffen und die in einer extra Vereinbarung festgehalten werden. In diesem sog. Innenverhältnis kann man auch regeln, ob der Bevollmächtigte für sein Tätigkeit eine Entschädigung erhalten soll.